Der Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten ist von der Entfernung abhängig (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule):
- in der Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 km,
- in der Sekundarstufe I sowie der Klasse 10 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und
- in der Sekundarstufe II mehr als 5 km
Die Schulträger entscheiden je nach Schulstandort und Schulweg, ob sie ein Deutschlandticket, ein SchülerTicket Westfalen oder ein SchulwegMonatsTicket ausgeben. Es können Eigenanteile erhoben werden.